21.08.2017 – Fragen zur Parkplatzplanung Tierpark

Im Nachgang der Beratung der Vorlage 1200/17 – Erschließung Tierpark Hamm – sind weitere Fragestellungen aufgetaucht, um deren Beantwortung wir bitten.
So wird in der Sachdarstellung und Begründung dargelegt, dass die Fläche für die geplante Stellplatzanlage im seit 1968 (2. Änd. 1970, 4. Änd. 1998) gültigen Bebauungsplan 01.034 – Gallberger Weg – als Grünfläche – Parkanlage – dargestellt wird. Weiter wird ausgeführt, dass „die vorhandenen Waldstrukturen (…) somit i.S.d. „Natur-auf-Zeit-Regelung“ des Landesnaturschutzgesetzes anzusehen [sind]“.
Der von der Verwaltung angesprochene § 30 LNatSchG NRW, (2), 3 führt zwar aus, dass „… die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit),…“ in der Regel nicht als Eingriff bewertet wird.

  • 30 LNatSchG NRW (1), 7+8 bewertet „…die Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumreihen und Baumgruppen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, (…) die Umwandlung von Wald“, dagegen eindeutig als Eingriff – was für das geplante Vorhaben der Verwaltung zu 100% zutrifft.

Da seit Rechtskraft des Bebauungsplans 01.034 die für den Parkplatz vorgesehene Fläche in der Vergangenheit weder baulich noch für verkehrliche Zwecke rechtmäßig genutzt wurde, sondern immer als Grünfläche entwickelt wurde, ist zweifelhaft, ob die Natur-auf-Zeit-Regelung des LNatSchG überhaupt angewendet werden kann.
Der Flächennutzungsplan 2020 setzt die Fläche als „Wald“ fest. Auf diese Festsetzung weist die Verwaltung in ihrer Vorlage allerdings nicht hin.
WDie GRÜNEN im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr bitten deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wieso hat die Verwaltung bei der Neuaufstellung des FNP 2020 diese Fläche – abweichend vom gültigen Bebauungsplan 01.034 – Gallberger Weg – als Waldfläche ausgewiesen?
  2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der seit 2008 gültigen FNP-Festsetzung „Wald“ für die Planungen der Verwaltung (Parkplatz Tierpark Hamm)?
  3. Wie kommt die Verwaltung zu ihrer Bewertung, hier könnte die Ausnahmeregel des § 30 LNatSchG, (2), 3 – Natur-auf-Zeit-Regel – greifen?
  4. Kann die Verwaltung bauliche bzw. verkehrliche Nutzungen benennen, die auf dieser als Grünfläche ausgewiesenen Fläche rechtmäßig betrieben und dann aufgegeben wurden?
  5. Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müsste die Stadt – zu welchen Kosten – ergreifen, wenn es sich bei der Anlage des Parkplatzes um einen Eingriff nach § 30 LNatSchG, (1) handelt und der landschaftsprägende Wald (für den Parkplatz) und die Baumreihe am Grünen Weg (für die Anlage des Lärmschutzwalles) vernichtet werden sollen?
  6. Hat die Verwaltung mittlerweile Gespräche mit der Lebenshilfe geführt, um deren neu errichteten Parkplatz mit nutzen zu dürfen? Wenn ja: mit welchem Ergebnis?

Die Stellungnahme der Stadt können Sie hier ansehen: STN_1076-17-Tierpark