Das im Landschaftsplan Ost aufgeführte Landschaftsschutzgebiet 39 „Haus Kentrop“ ist mit dem Entwicklungsziel 7 – Sicherung und Entwicklung von Biotopen mit besonderer Bedeutung – festgelegt. Die Ahseniederung südöstlich Haus Kentrop ist damit als Lebensraum von überörtlicher Bedeutung für gefährdete Tiere und Pflanzen definiert.
Der Schutzzweck wird begründet mit der besonderen Bedeutung des offenen Landschaftsraums für die Feierabenderholung und vor allem dem großen Wert für Wasservögel und Amphibien sowie dem hohen Entwicklungspotential des Gesamtraums.
Seit dem Eigentümerwechsel des angrenzenden Gut Mainow – jetzt Gut Lödding – wurden zwei Drittel des südlichen Grünlands – zwischen Ahse und Johannes-Kroker-Weg – für eine Pferdekoppelanlage eingezäunt. Im Westen und Osten der Anlage wurden offensichtlich Zugänge zu der Anlage angelegt. Dies hat zu einer starken visuellen Veränderung des Landschaftsraums geführt.
Die GRÜNE Bezirksfraktion in Hamm-Mitte bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
- Welche konkreten Pläne für die „Bewirtschaftung“ der o.g. Fläche gibt es? Welche Nutzungen sind geplant? Wie hoch soll der Pferdebesatz sein?
- Wurde diesbezüglich ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm auf Genehmigung gestellt?
- Hat die Stadt Hamm Auflagen für die Genehmigung erteilt, z.B. weil landschaftsgliedernde Strukturen (Hecken etc.) im südlichen Bereich beseitigt wurden (Zugang zu den Koppeln) bzw. der offene Landschaftsraum verändert wurde?
- Wurde der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde beteiligt? Wenn nein, warum nicht? (siehe LNatSchG § 70 Abs. 2)
- Welche faunistischen und floristischen Funktionen hat der Landschaftsraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten (z.B. Brut-, Rast- oder Nahrungsraum)? Gibt es hierzu eine aktuelle Analyse der vorhandenen, nachweisbaren Tier- und Pflanzenarten?
- Sind Auswirkungen auf die Tierwelt durch die Nutzung der Ahseniederung zu befürchten – z. B. Einschränkung als Winterrastplatz?
- Ist die neue Nutzung als Pferdeweide, die einer äußerst intensiven Nutzung gleich kommt, mit dem Schutzziel vereinbar?