28.09.2017 – Werbeanlagen als attraktivitätssteigernde Maßnahmen in der Oststraße?

Mit dem Städtebaulichen Rahmenplan Innenstadt und dem Handlungskonzept Innenstadt 2030 wurde u.a. auch das Projekt A04 Qualitätsoffensive Fußgängerzone mit hoher Priorität (2016-2019) beschlossen, um die Gestaltqualitäten zur Stärkung des Einzelhandels und der Versorgung in der Innenstadt zu verbessern.
Dies entspricht auch dem im Rahmenplan formulierten Leitziel der Attraktivitätssteigerung der Innenstadt. Unter anderem wurde vorgeschlagen, die Gebäudefassaden sowie Werbeanlagen attraktiver zu gestalten, wobei insbesondere eine ansprechende Erdgeschosszone zu schaffen sei.
Der Gutachter forderte deshalb, dass es erforderlich sei, ein Gestaltungshandbuch zu erarbeiten. Regelungen zur Anbringung/Aufstellung von Werbeanlagen könnten über eine Ortssatzung im Zusammenhang mit den entsprechenden Vorgaben aus dem Gestaltungshandbuch erstellt werden.
Die Oststraße zeichnet sich durch einen relativ hohen Besatz an gründerzeitlichen Fassaden und kleinteiligen Strukturen aus, die auf Kunden und Besucher zusammen mit den Grünstrukturen attraktiv wirken. Leider haben einige inhabergeführte Fachgeschäfte in diesem Bereich ihren Betrieb eingestellt. Eine Nachnutzung ist prinzipiell zu begrüßen. Bei der Ausgestaltung der Werbeanlagen und der Gestaltung der Erdgeschosszone sollten allerdings entsprechend dem Städtebaulichen Rahmenplan gewisse Qualitäts- und Gestaltungsmerkmale eingehalten werden. Dass nun direkt gegenüber dem Servicebüro Innenstadt (ehem. Musik Blum) ein Geschäft für Mobilfunkgeräte et.al. mit einer unangepassten, grellen Werbung an einer gründerzeitlichen Fassade eingezogen ist, ist anhand der obigen Einführung in Aufgaben und Leitziele der Rahmenplanung unverständlich.
Die GRÜNEN Hamm-Mitte bitten deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Hat die Verwaltung mittlerweile – wenigstens in Grundzügen – ein Gestaltungshandbuch i.S. des SRP 2030 erarbeitet?
  2. Hat die Verwaltung – wenigstens in Ansätzen – mit der Erarbeitung einer Ortssatzung begonnen?
  3. Hat eine Ansprache der Hauseigentümer hinsichtlich der Nachnutzung der Leerstände stattgefunden? Wenn ja: durch wen?
  4. Wurde in diesem Zusammenhang auch auf die Erfordernis qualitätsvoller Werbeanlagen hingewiesen?
  5. Hat das Servicebüro Innenstadt keinen Zugriff auf die direkte Nachbarschaft, um eine attraktive Gestaltung der Erdgeschosszone im Zusammenhang mit herausragender Fassadenarchitektur anzustoßen?
  6. Was gedenkt die Verwaltung nun zu tun? Ist die neue Werbeanlage nunmehr Maßstab für weitere Werbeanlagen, die durch Nachnutzungen zu erwarten sind?