04.02.2019 – Tempo 30 auf der Alleestraße sinnvoll

Vor der Matthias-Claudius-Schule in Hamm-Mitte (denkmalgeschützter Altbau) führt die stark befahrende Alleestraße vorbei. Die Schule verfügt über einen direkten Zugang zur Alleestraße. Eine Barriere zwischen Geh- und Radweg soll das unbedachte Verlassen des Schulgeländes und damit Konflikte mit Radfahrer*innen und Autofahrer*innen verhindern. 50 m, östlich der Einmündung Lessingstraße, befindet sich eine Querungshilfe für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen in der Straßenmitte. Häufig versuchen Autofahrer*innen die grüne Ampelphase (Einmündung Langewanneweg) schnell zu durchfahren und dabei auch die zweite Spur zu nutzen (erhöhte Geschwindigkeit). Immer wieder kommt es auch zu Rückstaus an der Ampel – ohne Rücksicht auf die Fußgängerquerung.
Antrag:
Um die Schüler*innen und andere schwächere Verkehrsteilnehmer*innen in diesem Bereich zu schützen, soll die Stadtverwaltung Hamm ein streckenbezogenes Tempo 30 auf der Alleestraße zwischen Grünstraße und Langewanneweg auf einer Länge von 270 m anordnen.
Hinweis:
Mit der Änderung der StVO vom 14.12.2016 schafft der Gesetzgeber die Voraussetzung, schwächere Verkehrsteilnehmer*innen, zu denen insbesondere Kinder zählen, durch die erleichterte streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auch an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) insbesondere vor allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten zu schützen. (vgl. Bundesratsdrucksache 332/16)
Die Möglichkeit der Schaffung der Anordnung von Tempo 30 auf diesen Straßen im unmittelbaren Bereich dieser Einrichtungen ist vor dem Hintergrund, dass die genannten Bereiche unter Verkehrssicherheitsaspekten besonders schützenswert sind, im Einzelfall durchaus geboten, ohne dass es dieses konkreten aufwendigen Nachweises der Gefährdung (z. B. Nachweise für Unfallraten, die ca. 30 % über denen bei vergleichbaren Strecken anderenorts liegen) bedarf.

  • Angesichts der Vielzahl von anzutreffenden Kindern und ihrer nicht vorhersehbaren Verhaltensweisen bis zu einem gewissen Alter ist die besondere Örtlichkeit (Grundschule mit Kindern im Alter von 6 bis 10 Jahren) und Gefahrenlage dort auch ohne einen solchen aufwendigen Nachweis gegeben.
  • Ein Nachweis der Gefahrenlage, durch z.B. Unfälle oder beinahe Unfälle, ist nicht mehr notwendig. Also heißt es nicht mehr, dass für Tempo 30 vor der Schule auf der Alleestraße noch nicht genügend Kinder angefahren worden.

Nach der Novellierung VwV-StVO vom 22.5.2017, RdNr. 13 zu Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis in diesem Punkt umgekehrt. Die Ausnahme ist nun Tempo 50 und muss straßenverkehrsrechtlich begründet werden.