Mit großer Freude habe ich zur Kenntnis nehmen dürfen, dass es den Ratsfraktionen von CDU/SPD in monatelanger Arbeit gelungen ist, Kriterien guter Arbeit festzulegen, die nunmehr, außer in Ausnahmefällen, für die Ansiedlungspolitik der Stadt Hamm und ihrer Wirtschaftsförderung verbindlich sein sollen.
Über allem steht die, für die Verfasser obigen Antrages, offensichtlich neue Erkenntnis, „dass sich unsere Bürgerinnen und Bürger durch ihre Arbeit ein lebenswertes Leben leisten können“. Allerdings, wie gesagt, außer „in begründeten Ausnahmefällen“.
Das Prinzip habe ich durchaus verstanden, hinsichtlich der Einzelkriterien stellen sich Fragen, die die Verwaltung bis zur nächsten Sitzung ja möglicherweise noch beantworten kann.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: sind der Verwaltung Fälle bekannt, in denen Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, trotzdem noch sog. Aufstockung aus öffentlichen Mitteln benötigen?
- Entlohnung nach Tarifen der zuständigen Einzelgewerkschaften: Ist der Verwaltung bekannt, dass anlässlich des Streiks bei KiK in Bergkamen von den Betroffenen darauf hingewiesen worden ist, dass trotz eines Tariflohns in einigen Fällen Aufstockung nötig sei?
- Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze: Ist mit dieser Forderung gemeint, dass sich ansiedlungswillige Unternehmen nach gültigen Gesetzen richten müssen? Kann die Verwaltung dem Ausschuss empfehlen, in Ausnahmefällen zu tolerieren, wenn ansiedlungswillige Firmen sich an diese rechtlichen Vorgaben nicht halten wollen?
- Verhinderung missbräuchlich angewandter Leiharbeit und Werkverträge: Ist der Verwaltung bekannt, ob es bei von der Stadt angesiedelten Unternehmen entsprechende Fälle gibt? Gibt es Erkenntnis darüber, ob derartige Fälle unter Duldung der Stadt ins Werk gesetzt worden sind? Und: wie ist gerade in diesem Punkt die Generalklausel des Antrages zu verstehen, dass in „begründeten Ausnahmefällen“ die Kriterien für „Gute Arbeit“ nicht gelten sollen?
- Hat die Verwaltung den vorliegenden Antrag auch hinsichtlich seiner Unbedenklichkeit in rechtlicher Hinsicht überprüft?