Anfrage: Luzar-Gutachten

10.03.2015 – Im Zusammenhang der Diskussion um das sogenannte „Gutachten gegen Rechtsradikalismus“ gibt es kritische Anmerkungen auch deswegen, weil aus einer Themenstellung, die ursprünglich gegen Rechtsradikalismus gerichtet war, am Ende eine Analyse wird, die ausdrücklich auch Linksradikalismus und religiösen Extremismus in gleicher Weise in den Fokus rückt.
Unbeschadet der Frage, ob diese Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf einen allgemeinen Extremismus überhaupt zielführend sein kann, stellt sich mir die Frage, wer das Thema des Gutachtens wann in der beschriebenen Weise verändert hat.
Zur Erinnerung: Ursprung der Diskussion waren zwei Anträge, die der Rat am 18.09.2012 sozusagen zur Grundlage aller weiteren Überlegungen gemacht hat.
Der eine Antrag zielte auf „Einrichtung einer Beratungsstelle für Opfer rechter Gewalt“, der andere auf die „Einrichtung einer Informations- und Bildungsstelle gegen Rechtsextremismus“. Beide Anträge verdeutlichen, dass es eben nicht um eine Aufweitung der Themenstellung in dem nunmehr vorliegenden Sinn ging.
Diese Feststellung wird noch dadurch unterstrichen, dass ein Ergänzungsantrag des damaligen Ratsherrn Thörner (ursprünglich REPUBLIKANER), man möge die Anträge doch in der Weise ergänzen, dass es nicht nur um „Opfer rechter Gewalt“ gehe, sondern auch um „linke Gewalt und Ausländergewalt“. Diesen Antrag hat der Rat mit 57 gegen eine Stimme abgelehnt!
Trotz der damals sehr deutlich vom Rat gewünschten Ausrichtung auf rechtsextremistische Gewalt liegt nunmehr ein Gutachten vor, das ausgerechnet die Position eines einzelnen rechtsgerichteten Ratsherrn in besonderer Weise berücksichtigt.
Nun ist die Entstehungsgeschichte des in Frage stehenden Gutachtens auch für Beteiligte nicht mehr in allen Feinheiten nachvollziehbar und es mag sehr wohl eine völlig harmlose Erklärung für diesen doch eher befremdlichen Vorgang geben. Deswegen würde ich darum bitten, im Vorfeld der Sondersitzung des Rates nachvollziehbar darzulegen, wie aus dem ursprünglichen Verlangen des Rates ein am Ende doch sehr unterschiedliches Gutachten entstehen konnte.

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