26.06.2014 –
Der Klimawandel ist eine der großen Herausforderungen der Menschheit, der Klimaschutz daher nicht nur eine zentrale globale und nationale Aufgabe. Auch die Kommunen sind hier verstärkt in der Pflicht. Darauf hat die Stadt Hamm mit der Erstellung des Klimaschutzberichtes und der Schaffung der Stabstelle Klimaschutz reagiert. Um der Bedeutung und Tragweite der Aufgabe gerecht zu werden, muss dies aber auch Berücksichtigung in der Arbeit der entsprechenden politischen Fachgremien und damit in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Hamm finden. Die Hervorhebungen und Voranstellungen machen den Aufgabenkreis und seine Dringlichkeit deutlich. Die lediglich beispielhaft erfolgten Aufgabenbereiche entsprechen im Wesentlichen den im Klimaschutzbericht enthaltenen Aufgabenfeldern. Der globalen Bedeutung wird durch die Ergänzung um die kommunale Entwicklungsarbeit angemessen Rechnung getragen.
Die Ratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt daher die Änderung des § 6 der Zuständigkeitsordnung. Die Änderungen und Ergänzungen sind rot hervorgehoben.
§ 6 Ausschuss für Klimaschutz und Umwelt
(1) Der Ausschuss für Klimaschutz und Umwelt entscheidet über
a) Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz (z.B. Energieversorgung und -einsparung, klimarelevante Emissionen, Öffentlichkeitsarbeit, Erhebung grundlegender Umweltinformationen), Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftspflege (einschließlich Ausführung/Umsetzung der Landschaftspläne), Altlastenbeseitigung, Abfallbeseitigung und sonstige Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes (z.B. Lärmschutz- und Lärmemissionen) mit einer veranschlagten Bausumme von mehr als 25.000 € netto bis 500.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist.
b) Vorhaben und Maßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Abfallwirtschaftskonzeptes mit finanziellen Auswirkungen von 25.000 € netto bis 250.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist.
c) die Anordnung zur Durchführung und Ergebnisbewertung der Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit die Umwelt erheblich beeinflusst wird und nicht die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung bzw. durch eine gesetzliche Festlegung eine andere Zuständigkeit gegeben ist,
d) die Anordnung, Dritte zu beauftragen in den Bereichen Klimaschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftspflege (einschließlich Ausführung/Umsetzung der Landschaftspläne), Altlastenbeseitigung, Abfallbeseitigung und sonstige Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes, soweit das Honorar oder die Summe der Honorare aus bereits beauftragten oder zu beauftragenden Leistungsphasen voraussichtlich 25.000 € netto im Einzelfall übersteigt und nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
e) die Bewilligung von Zuschüssen zur Förderung von Verbänden mit überbezirklicher Bedeutung und überbezirklichen Veranstaltungen (z.B. Landesschauen) im Bereich der Tierzucht und des Kleingartenwesens mit einem Kostenvolumen von 2.500 € bis 50.000 €.
f) die Verleihung des Preises für Umweltschutz der Stadt Hamm.
g) über Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit umweltrelevante Belange betroffen sind), mit einem Kostenvolumen von 2.500 € bis 50.000 €.
(4) Der Ausschuss für Klimaschutz und Umwelt berät über
a) Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftspflege (einschließlich Ausführung/Umsetzung der Landschaftspläne), Altlastenbeseitigung, Abfallbeseitigung und sonstige Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes, sofern die Bausumme über 500.000 € netto liegt oder eine Bezirksvertretung zuständig ist.
b) Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Hoch-, Tief- und Wasserbau, der Grün- und Freiflächen sowie des Waldentwicklungsprogramms, bei der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, Standentwicklungs- und Teilentwicklungsplanung, Abfallbeseitigung (einschließlich Abfallwirtschaftsplanung) und Verkehrsplanung, soweit Belange der Umwelt erheblich beeinflusst sind und die Bausumme über 50.000 € netto liegt oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,
c) Das Ergebnis aller Umweltverträglichkeitsprüfungen, soweit die Umwelt erheblich beeinflusst und nicht bereits eine Entscheidungsbefugnis gemäß Abs. 1 h) gegeben ist,
d) Stellungnahmen der Stadt zu Planungsverfahren Dritter, insbesondere im Rahmen der Regional- und Landesplanung, soweit Belange der Umwelt erheblich beeinflusst sind,
e) die Aufstellung und Änderung von Landschaftsplänen,
f) über Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit umweltrelevante Belange betroffen sind), mit einem Kostenvolumen von über 50.000 €.
Die Stellungnahme der Verwaltung samt Antrag findest du/finden Sie hier.