Mehr Raum für Radfahrer und Fußgänger auf der Alleestraße

Auf der nördlichen Seite der Alleestraße verläuft zwischen der Goethestraße und der Albertstraße in Hamm ein getrennter Rad- und Fußweg. Die Benutzung des baulich angelegten Radweges ist mit Zeichen 241 StVO angeordnet. Die gesamte Breite des Geh- und Radweges beträgt 1,50 m, davon ca. 0,75 m für den Radweg und 0,75 m für den Gehweg. Direkt neben dem Radweg befindet sich ein Parkstreifen für längsparkende Fahrzeuge, ohne eine Breite eines Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m einzuhalten. Weiterhin münden auf den Geh- und Radweg Hauseingänge. Teilweise dient der Gehweg auch als Abstellplatz für Mülltonnen. Festzuhalten ist deshalb: dieser benutzungspflichtige Fuß-Radweg entspricht nicht den Anforderungen an moderne Fuß- und Radwege. Die Breite der für den Autoverkehr vorgesehenen Fahrbahn ist dagegen äußerst großzügig.

Die Enge der Wege erschwert Begegnungsverkehr und sorgt bei Überholvorgängen für kritische Situationen. In Coronazeiten kann der Sicherheitsabstand zwischen den Menschen nicht eingehalten werden.

Schon seit mehreren Jahren versuchen die GRÜNEN, den Bereich Alleestraße-Sedanstraße für den Fuß- und Radverkehr aufzuwerten, sei es durch den Ausbau der Hauptradroute Sedanstraße (gemäß dem Rahmenplan Innenstadt) oder durch den Bau einer Querungshilfe auf der Alleestraße zur Anbindung der Radroute ans weiterführende Radwegenetz.

Die GRÜNEN im Bezirk Mitte sehen angesichts des erklärten Willen der GROKO, die klimafreundlichen Verkehrsarten im Rahmen der Umsetzung des Klimaaktionsplans deutlich stärker als bisher zu fördern, dringenden Handlungsbedarf. Es ist nicht hinnehmbar, sich mit dem geplanten Umbau der Alleestraße frühestens ab 2025 trösten zu wollen.

Im Sinne des zuvor erwähnten Ziel des Rates zur Förderung des Rad- und Fußverkehrs beantragen die GRÜNEN im Bezirk Hamm-Mitte:

  1. Die Anordnung gemäß Zeichen 241 ist zurückzunehmen.
  2. Der Radverkehr wird in westlicher Richtung auf der Fahrbahn der Alleestraße geführt (da die Fahrbahnbreite der Alleestraße dazu ausreichend ist). Die Anlage einer „Protected Bike Lane“ ist zu prüfen.
  3. Um eine ggf. hypothetische Gefährdung von Radfahrern auf der Fahrbahn der Alleestraße zu minimieren, wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert.