Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hamm

17.02.2015 – Veranlassung
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fordert in § 29 (1) im Einklang mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie die Erreichung des guten ökologischen Zustandes bzw. Potenzials sowie des guten chemischen Zustands für alle oberirdischen Gewässer bis Ende 2015. Fristverlängerungen bis maximal 2027 sind ausnahmsweise möglich.
Derzeit befindet sich in NRW der Entwurf des Zweiten Bewirtschaftungsplanes für den Zeitraum von 2016 bis 2021 in der öffentlichen Beteiligung.
Nach § 91 Landeswassergesetz NRW obliegt die Pflicht zur Gewässerunterhaltung bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, Kreisen oder Wasserverbänden nach Gesetz oder Satzung. Dabei sind die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
Damit diese kommunale Pflichtaufgabe fristgemäß erfüllt werden kann, sind die erforderlichen Ressourcen in der Finanzplanung zu berücksichtigen.
Um die Situation in Hamm sachgerecht beurteilen zu können, bitten wir um Beantwortung der folgenden Anfrage:
1 Erreichungsgrad der Bewirtschaftungsziele
Im Rahmen der landesweiten Bestandsaufnahme ist ermittelt worden, für welche Oberflächenwasserkörper die jeweiligen Bewirtschaftungsziele erreicht bzw. noch nicht erreicht sind.
Zur Beurteilung der Situation in Hamm bitten wir um eine differenzierte Darstellung für das Gemeindegebiet:

  • Wie viele Oberflächenwasserkörper von Gewässern zweiter Ordnung oder sonstigen Gewässern (Anzahl und Gesamtlänge) befinden sich ganz oder überwiegend in Hamm?
  • Wie hoch ist davon der Anteil der Oberflächenwasserkörper (bezogen auf Anzahl und Fließlänge),
    • für die bereits heute die Bewirtschaftungsziele erreicht sind?
    • für die die Bewirtschaftungsziele noch nicht erreicht sind?
    • für die die Bewirtschaftungsziele aufgrund fehlender Durchgängigkeit für Fische und andere Wasserlebewesen noch nicht erreicht sind?

2 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
Das WHG ermöglicht in begründeten Fällen verschiedene Ausnahmen/Abweichungen von den Bewirtschaftungszielen.

  • Wie hoch ist in Hamm der Anteil der Oberflächenwasserkörper (bezogen auf Anzahl und Fließlänge) in kommunaler Zuständigkeit, die als erheblich verändert i.S. von § 28 WHG eingestuft sind?
  • Wie hoch ist in Hamm der Anteil der Oberflächenwasserkörper (bezogen auf Anzahl und Fließlänge) in kommunaler Zuständigkeit, für die gemäß § 30 WHG abweichende Bewirtschaftungsziele festgelegt sind?
  • Wie hoch ist in Hamm der Anteil der Oberflächenwasserkörper (bezogen auf Anzahl und Fließlänge) in kommunaler Zuständigkeit, für die gemäß § 31 WHG Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen festgelegt sind?

3 Maßnahmen und Ressourcen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
Ein wichtiger Faktor zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele ist die Wiederherstellung möglichst naturnaher Gewässerstrukturen. Dazu wurden im aktuellen Entwurf des Bewirtschaftungsplans sogenannte „Programm-Maßnahmen“ festgelegt. Eine Konkretisierung ist in den sogenannten „Umsetzungsfahrplänen“ erfolgt. Die dort dargestellten Umsetzungsmaßnahmen sind aber oft nicht so detailliert beschrieben, dass sie für eine direkte Umsetzung geeignet wären.

  • Mit welchen Maßnahmen und Organisationsstrukturen stellt die Untere Wasserbehörde sicher, dass Programm-Maßnahmen wie geplant durch die zuständigen Maßnahmenträger umgesetzt und die Bewirtschaftungsziele in Hamm fristgemäß erreicht werden?
  • Welche Finanzmittel sind für Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele in den kommenden Jahren bereits eingeplant?
  • Welches qualifizierte Fachpersonal (Anzahl und Art der Stellen) ist dafür zuständig bzw. zukünftig eingeplant?
  • Da Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur oft auf Flächen am Gewässer angewiesen sind bitten wir um Erläuterung, wie sichergestellt wird, dass solche Flächen in ausreichendem Umfang jeweils zeitgerecht verfügbar sind.

4 Gewässerbenutzungen und Bewirtschaftungsziele
Auch Gewässerbenutzungen (z.B. Einleitungen aus Kläranlagen, Regenüberläufen etc., Aufstau und Entnahmen) haben u.U. negativen Einfluss auf die Erreichung der Bewirtschaftungsziele.

  • Gibt es in Hamm solche Gewässerbenutzungen und wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen, z.B. im Abwasserbeseitigungskonzept, wird sichergestellt, dass diese zukünftig so erfolgen, dass die Bewirtschaftungsziele fristgemäß erreicht werden können?
  • Welche Finanzmittel und welches qualifizierte Fachpersonal für ggf. erforderliche Maßnahmen an Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung, z.B. zur Verringerung von Stoffeinträgen o.ä. stehen dazu für die nächsten Jahre zur Verfügung?
  • Sind diese Ressourcen nach Ansicht der Verwaltung ausreichend um die Ziele der WRRL fristgerecht einzuhalten?

5 Rechtlicher und organisatorischer Rahmen
Es ist denkbar, dass durch veränderte landesrechtliche Regelungen, Förderkriterien oder andere Rahmenbedingungen die kosteneffiziente Erreichung der Bewirtschaftungsziele erleichtert werden könnte.

  • Wenn dies zutrifft, welche Änderungen würde sich die Verwaltung wünschen?
  • Gibt es aus Sicht der Verwaltung Faktoren, die die Erreichung der Bewirtschaftungsziele in Hamm im Vergleich zu anderen Gemeinden besonders erschweren?

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