Strittige Bebauung am Waldrand (Papenloh)

Wer an der Lohschule Richtung Osttünnen fährt, bemerkt auf der linken Seite direkt vor dem Papenloh den Neubau eines Einfamilienhauses. Die Eichen des Papenloh-Waldes wurden auf der Gebäudeseite vollständig entastet. Es steht zu befürchten, dass die Bäume diesen Radikalschnitt nicht überstehen werden. Damit ist der Waldrand, der den Papenloh vor Hitze, Wind und Wetter schützen soll, geschädigt. Hier ist mittelfristig mit Folgeschäden an weiteren Bäumen zu rechnen. Der Baumbestand wird vernichtet.

Grundsätzlich gilt: Die Bebauung muss mindestens 30 m Abstand von der Waldfläche halten. Das Haus steht hier jedoch nur fünf Meter, die Garage nur zwei Meter vom nächsten Eichenstamm entfernt. 30 m sind eine zu erwartende Länge, wenn ein Baum zum Beispiel im Sturm fällt. Bei der am Papenloh praktizierten Form der grenznahen Bebauung können für den Bauherrn Gefahren durch den Wald nicht ausgeschlossen werden.

Die Katholische Kirchengemeinde, der der Wald an dieser Stelle gehört, ist nun in ihren Eigentumsrechten eingeschränkt. Ganz klar ist hier mit der Baugenehmigung durch das Stadtbauamt das Rücksichtnahmegebot gegenüber der katholischen Kirchengemeinde verletzt, denn der Kirchengemeinde entsteht ein Schaden an ihrem Wald, also an ihrem Eigentum. Sie muss eine besonders aufwändige Verkehrssicherungspflicht wahrnehmen. Sie kann das eigentlich nur, wenn alle Waldbäume im Umkreis des Neubaus von 30 m gefällt werden. Mindestens entstehen ihr aber erhöhte Aufwendungen bei der Bewirtschaftung des Waldes.

In der Vergangenheit wurden Bauanträge an dieser Stelle und innerhalb der 30 m Zone zum Waldrand vom Bauamt der Stadt Hamm abgelehnt. Immer wieder erklärten Stadtsprecher, die Nähe zum Wald lasse eine Wohnbebauung auf dem Sportplatz des SV Westfalia im Papenloh nicht zu. Jetzt wurde diesem Bauherrn vom Bauamt der Stadt Hamm offensichtlich eine Baugenehmigung erteilt.

Zu diesem Vorgang haben wir folgende Fragen:

  1. Wie ist in diesem Fall das Verhältnis von umbautem Raum und Grundstücksfläche?
  2. Wann stellte der Bauherr den Antrag auf Baugenehmigung?
  3. Wann wurde die Baugenehmigung erteilt? Gab es Auflagen?
  4. Welche Träger öffentlicher Belange waren wann, in welcher Form und mit welchem Ergebnis beteiligt?
  5. Wann wurde der Landesbetrieb Wald und Holz beteiligt und wann lag dessen Stellungnahme vor? Wir bitten um Erhalt der Stellungnahme von Wald und Holz.
  6. Hat der Landesbetrieb Wald und Holz auf die Gefahren, die für den Bauherrn vom Wald ausgehen und die notwendige Abstandsregelung von 30 m hingewiesen?
  7. Wenn ja, warum ist das Bauamt der Stadt Hamm dieser Empfehlung nicht gefolgt? Wir bitten darum, dass der Abwägungsprozess des Bauamts mit konkreten Details offengelegt wird.
  8. Wie schließt das Bauamt aus, dass der Bauherr zum Beispiel bei Sturm oder Waldbrand durch Windwurf oder -bruch sowie Feuer geschädigt wird?
  9. Wer haftet für Personenschäden und Eigentumsschäden? Falls dem Eigentümer des Waldes – die Kirchengemeinde – die Haftung obliegt: Wird die Kirchengemeinde ihr Budget für Sicherungsmaßnahmen erhöhen?
  10. Wie schließt der Bauherr aus, dass von seinem Gebäude keine Gefahren, wie zum Beispiel durch Brände an elektrischen Anlagen oder Funkenflug durch Garten-Feuerkörbe auf den Wald übergehen und es zum Waldbrand kommt?
  11. Ist dem Bauamt Hamm bekannt, dass es in ganz NRW gute Praxis ist, die Abstandsregelung von 30 m einzuhalten?
  12. Wurden in diesem Jahr weitere Baugenehmigungen vom Bauamt erteilt, in denen die 30 m Abstandsregel nicht eingehalten wurde?
  13. Ist es richtig, dass vor Kurzem bereits weitere potenzielle Bauherren Bauvoranfragen für Grundstücke innerhalb der 30 m Grenze gestellt haben?

Die Angelegenheit ist äußerst dringlich, da offensichtlich erneute Entscheidungen des Bauamts anstehen. Dadurch wird das Risiko für Personenschäden sowie weitere erhebliche Schäden am Wald erhöht. Wir bitten deshalb darum, dass unsere Fragen schnellstmöglich, also in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Rhynern am 3.12.2020 von Vertretern der Verwaltung beantwortet werden. Zudem bitten wir darum, Vertreter der Kirchengemeinde zur Sitzung der BV einzuladen, um die obigen und weitere Fragen zu klären.